Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.
Der Verein besteht aus 1. den erwachsenen Mitgliedern a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, c) auswärtigen Mitgliedern, d) fördernden Mitgliedern e) Ehrenmitgliedern 2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Vorrang bei der Vergabe von Liegeplätzen und der Mitgliedschaft haben Bürger aus Hindenburg und Umgebung. (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. (3) Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod. (4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden Kündigungstermin ist der 30.9. des laufenden Geschäftsjahres. (5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen. In den Fällen a),c),d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen - durch eingeschriebenen Brief - zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. (3) Jedes Mitglied hat die ihm als Glied des Vereins obliegenden Pflichten, bezüglich Ordnung und Sauberkeit in seinem Vereinsbereich gemäß § 2 Absatz 3 vorhandenen Eigentum, zu erfüllen, und hat durch seine eigene Tätigkeit in dem Bereich das Ansehen des Vereins zu heben. (4) Der eigenmächtige Verleih bzw. die Vermietung der Bootsstände zur eigenen Bereicherung sind verboten. (5) Bei zu beabsichtigender Veräußerung seines Eigentums gemäß § 1 Absatz 7 und 8 dieses dem Verein anzubieten. Vorrang besitzt dabei Verwandtschaft 1. Grades.
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden: a) Verweis, b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen. (2) Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht Zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand c) der Beschwerdeausschuss.
(I) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist Zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5, Abs. 2,
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5, Abs. 5,
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach §12,
l) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
m) Auflösung des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 33 v.H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.
(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei
und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich
mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Wahlen :muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von
fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
(6) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied - § 4-.1
b) vom Vorstand.
(7) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingegangen sein.
(8) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei
dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen
in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer
Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind
ausgeschlossen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
(10) Festlegungen werden extra erfasst und fortlaufend nummeriert. Sollen Ziele und Aufgaben des Vereins verändert werden, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht,
können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(1) Der Vorstand besteht aus max. 5 Personen a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) und bis zu 2 Referenten (2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. (3) Der Vorstand sind: a. der 1. Vorsitzende b. der 2. Vorsitzende c. der Kassenwart d. bis zu 2 Referenten Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend unter a), b), c) genannten Vorstandsmitglieder vertreten. (4.) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen. (5) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der
Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag Zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetztenAusschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
(1) Die Höhe der Jahresbeiträge beträgt für
a) ordentliche Mitglieder 5,00 € monatlich
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren 1,00 € monatlich
c) über die Höhe der Beiträge für passive und fördernde Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Wassernutzungsgebühren werden auf der Grundlage des
Nutzungsbescheides der Mitglieder an den Verein entrichtet. Dieser begleicht die Verbindlichkeiten mit dem WBU-Wasserstraßenamt Zehdenick.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
(4) Mitglieder, die im Laufe des Jahres eintreten, haben ihren Beitrag vom Eintrittsmonat an zu zahlen.
(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines
ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen
binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch
eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
(1) Zur Hebung des Ansehens des Vereins und seiner Mitglieder hat jedes
ordentliche Mitglied unter 75 Jahren und jeder Jugendliche auf der Basis der auf
der Mitgliederversammlung verabschiedeten und bestätigten Jahresarbeitspläne
an den gemeinschaftlich genutzten Anlagen 5 Stunden unbezahlte
vereinsnützliche Arbeit zu leisten. Ersatzweise sind je Stunde 20,00 € zu zahlen.
Mitglieder mit gesundheitlichen Problemen können befristet oder unbefristet auf schriftlichen Antrag von Vorstand befreit werden.
(2) Die TerminsteIlung zu den Arbeitseinsätzen und die Nachweisführung über
die Ausführung und Teilnahme obliegt dem Vorstand.
(1) über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit 2/3 der erschienenen
Stimmberechtigten.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die zukünftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
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Diese Satzung wurde am06.04.1990 von der Mitgliederversammlung des Verein Wassersportfreunde Hindenburg e.V. beschlossen . Die letzte Änderung der
Satzung erfolgte durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.08.2021