Wassersportfreunde Hindenburg e. V

Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 6.4.90 gegründete Verein führt den Namen:

Wassersportfreunde Hindenburg e.V.



und hat seinen Sitz in Hindenburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein fördert und pflegt den Wasser- und Angelsport. Der Verein ist
hierbei dem Umwelt- sowie der Landschaftspflege verpflichtet. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck wird
verwirklicht durch die Pflege und Förderung des Wassersports des
Naturschutz- und Umweltschutzgedankens, sowie die Ausbildung des
Nachwuchses und dessen Heranführung an die vorgenannten
Gedanken.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller
Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.

(6) Der Vereinsbereich umfasst das Gebiet des Röddelinsees, linkes Ufer von 8,2
km bis 8,6 km. Die Abstimmung und Festlegung erfolgt nach der Zulassung
des Vereins mit dem WBU-Wasserstraßenamt Zehdenick.

(7) Die privatrechtlichen Verhältnisse (Bootshäuser, Bootsschuppen, Liegeplätze)
werden vom Verein nicht angetastet.

(8) Die Neuvergabe der Nutzungsrechte für Liegeplätze und Bootschuppen bedarf
der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung des Vereins. Ausnahmen
bilden hierzu die Bootshäuser einschließlich der Wassernutzungsflächen.
Hierzu ist keine Zustimmung nötig. Sie gilt als erteilt

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